Prüfungsreglement

Anmeldung zur Prüfung:

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt mit Anmeldung des Lehrgangs.

 

Ausweispflicht:

Alle Teilnehmenden von Prüfungen müssen einen Ausweis auf sich tragen, um sich, falls erforderlich, jederzeit eindeutig ausweisen zu können. 

 

Nicht Erscheinen:

Bei nicht Erscheinen verfällt der Prüfungstermin. Wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, entstehen neue Prüfungsgebühren (CHF250).

 

Nicht absolvierte Prüfungen:

Möchte ein Teilnehmer die Prüfung nicht absolvieren, erhält er eine Teilnahmebestätigung des Lehrgangs.
Die Prüfung kann innerhalb von 1 Jahren, gegen Aufpreis (CHF 250.00), nachgeholt werden. Die 1 jährige Frist beginnt mit dem Folgetag der schriftlichen Abschlussprüfung des gebuchten Lehrgangs.Nach Ablauf der Frist ist keine Wiederholung der schriftliche Abschlussprüfung mehr möglich. 

 

Nicht bestandene Prüfungen:
Eine nicht bestandene Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung ist frühestens zwei Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung möglich und längstens innerhalb von 1 Jahren, geltend ab dem Folgetag der bekanntgaben des Ergebnisses. Ausschlaggeben ist das Datum auf dem Bewertungsblatt.
Geprüft werden erneut alle Themengebiete.Pro Jahr wird mindestens ein Prüfungswiederholungstermin festgesetzt und frühzeitig offiziell angekündigt. Wiederholungsprüfungen sind kostenpflichtig (CHF250.00). Zu Wiederholungsprüfungen zugelassen sind nur Kandidaten, die die entsprechende Gebühr fristgerecht vor der Prüfung entrichtet haben.

 

Unredliches Verhalten:
Unredlich verhält sich, wer das Prüfungsergebnis während der schriftlichen Prüfung mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen versucht. Als solche gelten Absprachen mit anderen Prüfungsanwärtern, das Austauschen der Antworten oder das Verwenden von Gedächtnisstützen (“Spickzettel” o. ä.). Die schriftliche Prüfung der ertappten Person gilt ohne weiteres als nicht bestanden. Sie hat die Möglichkeit, die schriftliche Prüfung - und bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung auch die mündliche zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen.​ 

 

Lese- und Rechtschreibstörungen:

Wenn eine Legasthenie (Lese- und Schreibschwäche) diagnostiziert wurde, besteht Anrecht auf Prüfungserleichterungen. Als Erleichterungen sind zum Beispiel mehr Zeit und Pausen möglich, oder der Einsatz von zusätzlichen Hilfsmitteln. Für die Prüfungserleichterung muss zusammen mit der Anmeldung ein schriftliches Gesuch mit ärztlichem Attest bei der Prüfungskommission gestellt werden.  

 

Prüfungsentscheid:
Die Prüfungsexpertin teilt das Ergebnis der Prüfung und ihre Bewertung des Prüfungserfolgs der Prüfungsaufsicht schriftlich mit. Die Prüfungsaufsicht entscheidet aufgrund der Bewertung, ob die Prüfung bestan­den wurde.Spätestens 4 Wochen nach der schriftlichen Prüfung wird das Ergebnis per Post mitgeteilt.

 

Vertraulichkeit:

Die Prüfungsunterlagen werden vertraulich behandelt. Ausser der Prüfungsleitung hat niemand Einsicht in Ihre Prüfungsarbeiten.

 

Prüfungseinsicht:

Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, hat die Möglichkeit zur Prüfungseinsicht. Dafür muss innert 10 Tagen nach dem Bescheid, Kontakt mit der Präsidentin der Prüfungskommission Andrea Röthlisberger aufgenommen werden um einen Termin zu vereinbaren.Während der Einsicht ist es nicht gestattet Fotos zu machen oder sich die Prüfungsfragen aufzuschreiben.